ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GÜLTIG FÜR ALLE BESTELLUNGEN UND KOOPERATIONEN (nachstehend „AGB“)

Abgeschlossen zwischen dem Unternehmen Ing. Gejza Varga DREVAR (nachstehend Auftragnehmer) und den Kunden und Abnehmern (nachstehend Auftraggeber)

  1. Verbindliche Unterlage für die Ausfertigung von Produkten und die Lieferung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer ist das Preisangebot des Auftragnehmers, das vom Auftraggeber im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachstehend „AGB“) genehmigt und akzeptiert wurde.
  2. Unter dem Werk sind jegliche und sämtliche gelieferten Materialien und/oder Dienstleistungen im Umfang und der Qualität gemäß dem Preisangebot zu verstehen (nachstehend auch nur „Werk“ und/oder „Vertragsgegenstand“). Was nicht ausdrücklich im Preisangebot angegeben ist, ist auch kein Bestandteil des Werks oder des Vertragsgegenstands oder der Lieferung.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk in Übereinstimmung mit dem Preisangebot und unter den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen auszufertigen.
  4. Bei der Ausführung des Werks geht der Auftragnehmer selbständig vor und ist bei der Bestimmung der Art und Weise der Ausführung des Werks nicht durch Anweisungen des Bestellers gebunden, wenn es zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich anders vereinbart wurde.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Werks die allgemein verbindlichen Vorschriften, technischen Normen, Absprachen dieses Vertrags, Äußerungen öffentlich-rechtlicher Behörden und beauftragter Organisationen einzuhalten.
  6. Das Werk wird in dem Moment als ordnungsgemäß abgeschlossen betrachtet, wenn der Auftragnehmer es mitteilt und gleichzeitig den Auftraggeber zu seiner protokollarischen Abnahme binnen einer von ihm festgelegten Frist auffordert und es ihm ermöglicht, über das Werk zu verfügen. Wenn es die Vertragsparteien nicht anders vereinbart haben, wird das Werk zu dem vom Auftragnehmer festgelegten Termin übergeben. Zur Abnahme des Werks muss ein Übergabeprotokoll verfasst und von Auftraggeber wie auch Auftragnehmer unterzeichnet werden.
  7. Bei Ablauf der Frist für die Abnahme des Werkes und/oder bei unberechtigter Nichtunterzeichnung des Übergabeprotokolls sowie bei Nichterscheinen des Auftraggebers zur Übergabe des Werkes innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist gilt das Werk automatisch als übergeben.
  8. Der Auftragnehmer befindet sich nicht in Verzug mit der Leistung seiner Verpflichtung, wenn der Auftraggeber nicht die erforderliche Mitwirkung erbringt.

Technische Bedingungen und Produktlieferungen

  1. Alles außer den Punkten, die in der Besprechung mit dem Kunden ausdrücklich angesprochen und in der Kopfzeile des genehmigten endgültigen Kostenvoranschlags aufgeführt wurden, wie z. B. (Farbe der Fenster, Farbe des Aluminiums, Farbe der Fensterbank usw.), wird vom Auftragnehmer festgelegt. Wir meinen hier insbesondere:
    – die Fertigungstechnologie des Werks,
    – alle technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Fenstern und Türen,
    – die Materialarten, der Arbeitsablauf und der technologische Prozess, das Verglasungssystem (Innenbereich oder
    Außenbereich), Oberflächenbehandlung, Zusammensetzung der Holz- und Aluteile,
    – die Verwendung einer Beschlagsart,
    – die Art und Weise der Verbindung der einzelnen Profile und Werksteile usw.,
  2. Die Montagetechnologie und das Montageverfahren werden vom Auftragnehmer selbständig im Sinne der Vereinbarung und der gültigen STN-Norm bestimmt.
  3. Außer den Möglichkeiten der Anpassung des Werks (Farbauswahl, Auswahl des Fenstertyps u. Ä), die klar im Preisangebot angeführt sind (Anlage 1 dieses Vertrags), hat der Auftragnehmer das Recht:
    – die Marke, den Hersteller und die Art der Verglasung und Zusammensetzung des Glases zu bestimmen und zu ändern,
    – technische Details im Sinne der Statik und der konkreten Situation zu bestimmen und zu ändern,
    – die eventuelle Verwendung mechanischer und verschiedener anderer Verbindungen oder Ecken bei atypischen oder überdimensionalen Produkten bzw. schwer zugänglichen Produkten oder anderen Fällen,
    – das Verglasungssystem ob nun vom Innenbereich oder vom Außenbereich hinsichtlich der technischen Lösung, der Logistik oder anderes zu bestimmen, gemäß der Besichtigung auf der Baustelle und seiner Überlegung
  4. Nach der Genehmigung der verbindlichen Bestellung (des finalisierten Preisangebots gemäß der Vermessung) sind keinerlei Änderungen in dieser Bestellung mehr möglich. Alle weiteren Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von Produkten oder Dienstleistungen müssen als separate neue Bestellung behandelt werden. Sollten Auftraggeber und Auftragnehmer die Durchführung von Änderungen an den Produkten vereinbaren, die sich bereits in der Produktion befinden, äußert der Lieferant alle mit der Änderung verbundenen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Kosten zu erstatten, die mit dieser Änderung zusammenhängen, womit wir insbesondere das Material, die Arbeit usw. meinen.
  5. Wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vereinbart, dass Änderungen während des Herstellungsprozesses, also nach Genehmigung des finalen Preisangebots vorgenommen werden, hat der Auftragnehmer das Recht, einen neuen Liefertermin zu bestimmen. Dieser Verzug kann auch länger dauern als die Verzögerung, die durch die Änderung während des Fertigungsprozesses verursacht wird.
  6. Der Auftragnehmer befindet sich nicht in Verzug mit der Leistung seiner Verpflichtung, wenn der Auftraggeber nicht die erforderliche und gerechterweise von ihm verlangte Mitwirkung erbringt.
  7. Die Einhaltung des Leistungstermins von Seiten des Auftragnehmers ist abhängig von:
    a) geeignetem Wetter. Wenn das Wetter für die Ausführung des Werks im Sinne dieses Vertrags ungeeignet ist, verschiebt sich der Termin für die Fertigstellung dieses Werks um die entsprechende Anzahl von Tagen. Unter dem Begriff ungeeignetes Wetter versteht sich:
    eine Tageslufttemperatur und eine Oberflächentemperatur des Wandanschlags von weniger als +5 °C, die ständige Einwirkung von Regen, Schnee oder starkem Wind bzw. anderer Naturkatastrophen.
    b) der rechtzeitigen Entrichtung der Vorschusszahlung (oder jeglicher vereinbarten Zahlung) von Seiten des Auftraggebers. Für die Dauer des Verzugs des Auftraggebers mit der Entrichtung der Vorschusszahlung befindet sich der Auftragnehmer nicht mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Ausführung des Werks zum vertraglich vereinbarten Termin in Verzug.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ort der Werkausführung so vorzubereiten, damit der Auftragnehmer die finale Vermessung der Bauvorbereitung (Putz, Maueranschlag, Fußböden, Decken usw.) spätestens 12 Wochen vor dem vorläufig festgelegten Liefertermin durchführen kann. Für schwer zugängliche Stellen, die vermessen werden müssen, ist er verpflichtet, den Zugang sicherzustellen (Leiter, Gerüst u. Ä.). Wenn aus einem vom Auftraggeber verursachten Grund die Vermessung nicht spätestens 12 Wochen vor dem vorläufig festgelegten Liefertermin vorgenommen werden kann, hat der Auftragnehmer das Recht, einen neuen Liefertermin festzulegen. Die Dauer des Aufschubs gegenüber dem ursprünglichen Termin muss nicht dem Verzug infolge eines Hindernisses entsprechen.
  9. Nach der Ausführung der Vermessung der Bauvorbereitung auf der Grundlage des Istzustands des Orts der Werkausführung arbeitet der Auftragnehmer ein aktualisiertes Preisangebot aus, welches der tatsächlichen Werkausführung entspricht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses Preisangebot unverzüglich schriftlich beim Auftragnehmer zu genehmigen.
  10. Wenn seitens des Auftragnehmers keine finale Vermessung vorgenommen werden kann und/oder das letzte Preisangebot aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers nicht genehmigt wird, ist der Auftragnehmer nicht an den Ausführungstermin (Liefertermin) des Werks gebunden. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle die Möglichkeit, einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
  11. Wenn der Auftragnehmer während der Ausführung des Werks ein Hindernis (objektiv, subjektiv) feststellt, dass ihn an der ordnungsgemäßen und pünktlichen Ausführung des Werks innerhalb der vereinbarten Frist hindert, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über diese Tatsache zu informieren, wobei der Auftragnehmer das Recht hat, einen neuen Termin für die Werkausführung zu bestimmen. Die Dauer des Aufschubs gegenüber dem ursprünglichen Termin muss nicht dem Verzug infolge eines Hindernisses entsprechen.
  12. Die Einhaltung des Termins hängt von der ordnungsgemäßen und pünktlichen, in diesem Vertrag vereinbarten Mitwirkung des Auftraggebers ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, dem Auftragnehmer die für die Erfüllung des Vertragsgegenstands erforderliche Mitwirkung zu erbringen. Wenn der Auftraggeber die verlangte Mitwirkung nicht binnen 5 Werktagen erbringt, hat gerade der Auftraggeber einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
  13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk ordnungsgemäß auszufertigen, es zu liefern, seine Montage und Installation am vorgesehenen Ort (Montageort) durchzuführen und das vollständige Werk zu übergeben.
  14. Zur Übergabe des Werks durch den Auftragnehmer und seiner Abnahme durch den Auftraggeber wird ein Übergabeprotokoll verfasst und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
  15. Wenn der Werkgegenstand oder sein Teil aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers oder auf seine Aufforderung hin nicht zum festgelegten Montagetermin montiert werden kann, werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Montage im Sinne der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Den Montagetermin bestimmt in diesem Falle der Auftragnehmer.
  16. Wenn sich der Auftraggeber ohne Angabe eines Grunds weigert, das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen oder er nicht zur Übergabe und Abnahme des Werks erscheint, wird als Tag der Werkübergabe der Tag betrachtet, an dem der Auftragnehmer ohne Angabe eines Grunds die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls verweigert hat bzw. der Tag, an dem das Werk übergeben werden sollte.
  17. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Anleitung für den Gebrauch und die Einstellung der Beschläge zu übergeben.
  18. Im Falle eines Verzugs des Auftraggebers mit der Vorschusszahlung vom Werkpreis befindet sich der Auftragnehmer nicht mit dem Abschluss und der Übergabe des Werks in Verzug. In einem solchen Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk auch nach dem in diesem Vertrag angeführten Termin abzuschließen und an den Auftraggeber zu übergeben. Der neue Abschlusstermin kann auch um mehr Tage verlängert werden, als sich der Auftraggeber mit der Vorschusszahlung verspätet. Den Fertigstellungstermin teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mit (per Brief oder E-Mail).
  19. Wenn der Kunde in der Umgebung des Bauwerks bzw. der Baustelle Veränderungen vornimmt (Geländeveränderungen, Änderungen der Konstruktion usw.), und dies ohne Mitteilung mit ausreichendem zeitlichem Vorsprung, hat der Auftragnehmer, das Unternehmen DREVAR, Anspruch auf eine Preiserhöhung angesichts dieser Komplikation.
  20. Die Gefahr eines Schadens an der Sache trägt bis zum Beginn der Montage des Werks am Montageort des Werks der Auftragnehmer. Mit Ausnahme eines Schadens, der nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurde, trägt die Gefahr eines Schadens an der Sache ab dem Tag des Abschlusses der Werkmontage am Ort der Werkmontage der Auftraggeber. Das gesamte Werk wird bis zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Preises als Eigentum des Auftragnehmers betrachtet.
  21. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte spätestens am letzten Tag der Montage zu kontrollieren (wenn die Montage mehr als 1 Tag dauert), jegliche Mängel muss er im Übergabeprotokoll angeben. Ein Mangel, der bei einer Kontrolle nach der Montage offensichtlich hätte entdeckt werden können, wird nicht als Reklamation anerkannt, wenn er später gemeldet wird (wir meinen damit insbesondere z.B. Kratzer, Durchdruck, Farbsprünge, usw.). Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen jegliche Fehler und Mängel der Montage zu kontrollieren. Reklamationen der Montagearbeiten, die nach Ablauf dieser Frist gemeldet werden, werden nicht akzeptiert.
  22. Der Auftragnehmer ist bei der Festlegung der Art und Weise der Ausfertigung und Montage des Werks nicht durch Anweisungen des Auftraggebers gebunden.
  23. Der Auftraggeber stellt die Bereitschaft der Objekte für die Durchführung des Gegenstands dieses Vertrags in dem vom Auftragnehmer verlangten Termin sicher, damit der Auftragnehmer das Werk und seine Teile zum verlangten Termin ausfertigen kann. Als Bereitschaft gilt zum Zwecke dieses Vertrags insbesondere:
    – die Räumung und der Zugang zu den Räumlichkeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung aller Arbeiten erforderlich ist, einschließlich der Entfernung von Arbeitsgegenständen und Materialien, die den Zugang zu den geplanten Arbeiten verhindern;
    – die Schaffung von Betriebsbedingungen, die den verbindlichen Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz entsprechen, einschließlich derjenigen, die die Arbeitsbedingungen im Unternehmen des Endnutzers regeln;
    funktionsfähige, STN-konforme elektrische Anschlusspunkte für die gesamte Dauer der Montage, die so angeordnet sind, dass der Abstand zwischen jedem Montageort und dem Anschlusspunkt nicht mehr als 25 m beträgt;
  24. Während der Ausführung der Arbeiten ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu kontrollieren, und der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
  25. Der Auftraggeber, der zum Zeitpunkt der Vermessung, der Montage oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des gesamten Prozesses der Bestellung, der Ausführung oder der Übergabe der Arbeiten nicht über eine bevollmächtigte Person mit baufachlichem oder technischem Hintergrund verfügt, erklärt durch seine Unterschrift oder Bestätigung, dass er alle in der Mitteilung und im endgültigen Preisangebot enthaltenen Anweisungen und Details vollständig verstanden hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unstimmigkeiten, Missverständnisse oder Ähnliches, die auf unzureichende Kenntnisse des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn er sich nicht sicher ist, ob er die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Fragen oder Anfragen des Auftragnehmers richtig verstehen kann, eine kompetente Person zu beauftragen, die über die zum Verständnis der gesamten Angelegenheit erforderlichen technischen, baulichen und sonstigen Kenntnisse verfügt.
  26. Der Auftraggeber ist voll für die Stabilität des Gebäudes verantwortlich, damit meinen wir insbesondere die Teile des Gebäudes, die direkt mit den Fenstern verbunden sind, z.B. Stürze, Oberdecke, etc.
  27. Im Preis des Auftrags ist standardmäßig eine kostenlose Vermessung mit Fahrt zum Ausführungsort enthalten. Jede weitere Vermessung wird mit 0,5 EUR/km sowie auch 25 EUR für jede angefangene Stunde der Vermessung in Rechnung gestellt.
  28. Der Auftrag gilt nur dann als endgültig vereinbart und produktionsreif, wenn der Firma DREVAR spätestens 10 Wochen ab dem Liefertermin alle erforderlichen Informationen vom Kunden zur Verfügung gestellt werden und das endgültige Preisangebot schriftlich (per Post, E-Mail) genehmigt wird. Die Firma DREVAR befindet sich nicht in Verzug, wenn der Kunde nicht die verlangte Mitwirkung und die für den Beginn des Fertigungsprozesses erforderlichen Informationen erbringt. Der neue Liefertermin wird von DREVAR festgelegt, und der Zeitraum seiner Verschiebung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Termin muss nicht mit dem Zeitraum des Verzugs des Kunden bei der Erbringung von Mitwirkung identisch sein.
  29. Jegliche Änderung, die nach der Genehmigung der verbindlichen Bestellung (des endgültigen Preisangebots gemäß der Vermessung) vorgenommen wird, wird mit einer Gebühr von 150 EUR plus der sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Änderung in Rechnung gestellt (wenn diese Änderung angesichts des Produktionsprozesses noch vorgenommen werden kann). Wenn die Änderung möglich ist, behält sich die Firma DREVAR das Recht vor, einen späteren Liefertermin zu bestimmen, der nicht mit dem Zeitraum des Verzugs durch die Änderung identisch sein muss.
  30. Der Liefertermin, der vorläufig bei der Entrichtung der ersten Vorschusszahlung vereinbart wird, gilt nur dann, wenn der Kunde im vereinbarten Zeitraum alle erforderlichen Informationen für den Beginn des Herstellungsprozesses liefert. Im Allgemeinen ist es notwendig, den endgültigen bzw. vermessenen und genehmigten Auftrag mindestens 10 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zu haben. Im Falle einer Verzögerung der vorbereitenden Tätigkeiten für den Beginn des Produktionsprozesses (Vermessung, Vorproduktionsdokumentation usw.) seitens des Kunden behält sich DREVAR das Recht vor, den Liefertermin der Fenster zu bestimmen. Die Dauer des Aufschubs des neuen Liefertermins muss nicht mit der Dauer des Verzugs bei der Erbringung von Informationen durch den Kunden oder bei der Auftragsbestätigung identisch sein.
  31. Alle Änderungen und Informationen zum Auftrag müssen schriftlich bzw. per E-Mail bereitgestellt werden.
  32. Reklamationen müssen schriftlich bzw. per E-Mail an servis@drevar.eu eingeschickt werden.
  33. Das Innere und Äußere des Gebäudes (insbesondere an Bauöffnungen) müssen für die Handhabung und den Einbau von Fenstern ausreichend frei sein.
  34. Wenn auch Außenjalousien zum Auftrag gehören und das Fenster am äußeren Maueranschlag eingesetzt wird, bei einer Wärmedämmung mit einer Stärke von 150 mm, kann nur ein festes Insektengitter angebracht werden.
  35. !!! Winterschäden – der häufigste Grund für das Erlöschen der Garantie auf unsere Fenster!!! Bei feuchten Prozessen (Putz, Estrich, Streichen) besonders in der Winterzeit empfehlen wir nachdrücklich, auf geeignete Weise die Luftentfeuchtung sicherzustellen, da es bei einem extremen Anstieg der Luftfeuchtigkeit im Innenraum (auf über 60 %) zu einer Beschädigung des Fensters kommen kann. Obwohl Holz ein diffus offenes Material ist, kann es nur eine begrenzte Menge Feuchtigkeit aufnehmen, aber keine unangemessene und plötzliche.
  36. Im Falle von Mehrarbeiten werden die Unterlagen für das Ausführungsprojekt zu den angeführten Posten sowie auch ein Verzeichnis der Mehrarbeiten vom Auftragnehmer vorbereitet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach einer Kontrolle dieser Unterlagen dem Auftragnehmer diese Arbeiten anhand einer nachträglichen, vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung zu bezahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen innerhalb von 1 Tag nach Vorlage der Unterlagen durch den Auftragnehmer zu prüfen; nach Ablauf dieser Frist gelten die Unterlagen (Mehrleistungen) als vom Auftraggeber vorbehaltlos genehmigt. Jede Mehrarbeit wird den Werkpreis erhöhen.
  37. Der Auftraggeber erklärt, dass er die finanziellen Mittel für die Bezahlung des Werkpreises in voller Höhe sichergestellt hat.
  38. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ort der Werkausführung so vorzubereiten, damit der Auftragnehmer die finale Vermessung der Bauvorbereitung (Putz, Maueranschlag, Fußböden, Decken usw.) spätestens 12 Wochen vor dem vorläufig festgelegten Liefertermin durchführen kann. Für schwer zugängliche Stellen, die vermessen werden müssen, ist er verpflichtet, den Zugang sicherzustellen (Leiter, Gerüst u. Ä.).
  39. Wenn seitens des Auftragnehmers keine finale Vermessung vorgenommen werden kann und/oder das letzte Preisangebot aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers nicht genehmigt wird, ist der Auftragnehmer nicht an den Ausführungstermin (Liefertermin) des Werks gebunden. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle die Möglichkeit, einen neuen Liefertermin zu bestimmen.

Reklamations- und Garantiebedingungen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Gewährung einer Garantie auf das gemäß dem Vertrag ausgeführte Werk von
    a) 5 Jahren auf die Funktionstüchtigkeit der Fenster und Türen (Holz, Glas, Beschlag, Aluminiumverkleidung (einschließlich Farbbeständigkeit u. Ä.)
    b) 2 Jahren auf jegliches Zubehör zu den Fenstern (Fensterbänke innen und außen, Insektenschutz, Jalousien und sonstige Komponente und Zubehör)
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Abnahme der Arbeiten durch den Auftraggeber.
  3. Ein Mangel, der die Nutzung und Funktionalität des Werks nicht beeinträchtigt, gilt nicht als wesentlicher Mangel des Werks.
  4. Geringfügige Mängel und Unvollkommenheiten, die bei der Übergabe und Abnahme des Werks festgestellt werden, gelten nicht als Mängel des Werks und haben keinen Einfluss auf die Frist für die Fertigstellung des Werks. In diesem Fall erstellen der Auftraggeber und der Auftragnehmer bei der Übergabe und Abnahme der Arbeiten eine Auflistung der geringfügigen Mängel und Unvollkommenheiten im Abnahmeprotokoll, und der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese zu beheben. Die Auflistung geringfügiger Mängel und Unvollkommenheiten gemäß dieser Vertragsbestimmung ist kein
  5. Hindernis für die die Übergabe und Abnahme des Werks. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Preis für das Werk bzw. dessen Nachzahlung nach der Beseitigung aller bei der Übergabe des Werks festgestellten geringfügigen Mängel zu zahlen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf offensichtliche Mängel des Werkes unverzüglich nach deren Entdeckung hinzuweisen und zu diesem Zweck den Werkgegenstand so schnell wie möglich nach der Übergabe des Werkgegenstandes zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte offensichtliche Mängel unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftraggeber zu beseitigen.
    Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel des Werkes, die durch unsachgemäße Einstellung des Werkes oder unsachgemäßen Umgang mit dem Werk verursacht werden. Unter einer unsachgemäßen Einstellung des Werks bzw. einem unsachgemäßen Umgang mit dem Werk wird eine Einstellung und ein Umgang im Widerspruch zu der an den Auftraggeber übergebenen Gebrauchsanleitung verstanden.
  7. Bei übermäßiger Feuchtigkeit und unzureichender Entfeuchtung vor Ort verliert der Kunde jegliche Garantie auf Fenster und Zubehör. Die Feuchtigkeit auf der Baustelle wird durch einen Techniker oder Mitarbeiter für Oberflächenarbeiten des Auftragnehmers beurteilt und die Ergebnisse werden dem Auftraggeber in einem Protokoll mitgeteilt. Unter einer erhöhten Luftfeuchtigkeit wird die langzeitige Einwirkung einer Luftfeuchtigkeit von mehr als 60 % verstanden.
  8. Die Parteien vereinbaren, dass die Mängel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Reklamation behoben werden.
  9. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer ihn darauf hingewiesen hat, dass die häufigste Ursache für Schäden an Fenstern und Beschlägen übermäßige Luftfeuchtigkeit auf der Baustelle ist, die auch Kondensation auf dem Glas verursachen kann. Diese Erscheinung wird nicht durch einen Mangel der Scheibe verursacht und kann nicht reklamiert werden.
  10. Die Einstellung der Fenster, das Schmieren der Beschläge und ihre Pflege kann nicht reklamiert werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber außerdem darüber, dass das Schutzband (oder die Folie) auf den Rahmen und Flügeln der Fenster und/oder Türen (sofern vorhanden) innerhalb eines Monats nach Übergabe der Arbeiten an den Auftraggeber entfernt werden muss. Der Preis der Produkte umfasst 1 Fenstereinstellung nach der Installation.
  11. Bei zusätzlichen Eingriffen des Auftraggebers in den Gegenstand der Arbeiten verliert der Auftraggeber das Recht auf Inanspruchnahme der Garantie.
  12. Eine Reklamation (Mitteilung von Mängeln) muss schriftlich erfolgen, insbesondere in elektronischer Form an: servis@drevar.eu oder per Einschreiben, andernfalls ist sie ungültig. Sie muss eine Kennzeichnung des Mangels und eine Beschreibung enthalten, wie sich der Mangel äußert, sowie auch Fotos des Mangels bzw. ein Video.
  13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur berechtigte Reklamationen (Mängel am Werk) innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag einer persönlichen Besichtigung des reklamierten Werks durch den Auftragnehmer zu beheben. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Frist angesichts der Liefertermine der Lieferanten zu verlängern.
  14. Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel am Werk, die durch seine Handlungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Eingriffe oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber oder auf Umstände zurückzuführen sind, die die Haftung des Auftragnehmers ausschließen.
  15. Glasbruch durch Wärmeschock kann nicht reklamiert werden. Unter einem Wärmeschock wird ein Temperaturunterschied im Rahmen einer Scheibe verstanden, bei welcher der kälteste Teil einer der Ränder ist, wodurch es an diesem Rand zu einer Wärmebelastung kommt, was zum Glasbruch führen kann, wenn der Temperaturunterschied einen bestimmten kritischen Wert überschreitet (mehr als 30 °C). Die Erwärmung der Glasscheibe wird in der Regel durch örtliche Sonneneinstrahlung oder ein Heizelement in der Nähe (z. B. durch Punktstrahler) verursacht. Diese Erhitzung wird beeinflusst durch:
    – eine teilweise Beschattung der Scheibe (z. B. Paletten in der Nähe des Fensters, eine Packung Styropor oder eine andere Isolierung oder jedes andere Material, das einen Teilschatten auf die Scheibe werfen kann, einschließlich des Geländers),
    – Gegenstände aus dem Innenbereich in der Nähe der Scheibe, die einen „Kamineffekt“ erzeugen können (z. B. eine Couch in der Nähe der Scheibe, bei der ein Teil der Scheibe hinter der Couch erhitzt wird),
    – das Anlehnen mit dem Körper für längere Zeit und das Erhitzen eines Teils der Scheibe (z. B. bei sog. Lesefenstern)
    – die Höhe über dem Meeresspiegel
    – das Hinzufügen von Elementen, die die energetischen Eigenschaften des Ganzen verändern können (ein Plakat, ein Etikett, eine Sonnenschutzfolie, ein Gemälde…)
  16. Den Glasbruch durch Wärmeschock beurteilt ein Techniker des Isolierglaslieferanten.
  17. Magnetsensoren werden, wenn sie im Lieferumfang inbegriffen sind, stets vor der Auslieferung durch den Auftragnehmer getestet. Der Kunde muss dafür sorgen, dass er oder ein Mitarbeiter (oder eine Firma), der/die die Verkabelung, die Alarmanlage, das Smart House usw. auf seiner Baustelle ausführt, die Funktionsfähigkeit aller Sensoren vor der Verkabelung und vor dem Löten der Drähte testet. Eine Beschädigung der Leitungen durch die Mitarbeiter auf dem Bau oder einen schlechten Anschluss der Leitungen kann nicht reklamiert werden.
  18. Nicht sichtbare Teile des Fensters und der Tür, wie z. B. Schlitze, Metallnuten, Dekompressionsnuten usw. sind funktionell vollendet, haben aber möglicherweise nicht die gleiche visuelle Qualität wie die sichtbaren Teile des Fensters und sind daher nicht zu beanstanden.
  19. Da die Holz-Alu-Fenster aus mehrschichtigen Euro-Kanthölzern bestehen, bei denen nicht alle Lamellen von einem Holzschnitt stammen müssen, können die einzelnen Lamellen eine unterschiedliche Oberflächenbehandlung haben. Diese Tatsache, die sich aus der Einzigartigkeit von Holz als Material ableitet, kann nicht reklamiert werden.